Reklamationsordnung

6.1               Der Betreiber ist dem Verbraucher verantwortlich, dass die Ware bei Übernahme mangelfrei ist.

6.2               Enthält die Ware Mängel, ist der Verbraucher berechtigt die Lieferung einer neuen mangelfreien Ware zu verlangen, wenn dies nicht bezüglich der Mängelarten unangemessen ist, jedoch wenn der Mangel nur einen Bestandteil der Ware betrifft, kann der Verbraucher nur den Austausch des gegebenen Bestandteiles erfordern, falls dies nicht möglich ist, ist er berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten.

6.3               Der Verbraucher ist berechtigt eine neue Ware zu erhalten oder nur einen Bestandteil auszutauschen, wenn es um einen zu behebenden Mangel geht, wenn er die gegebene Ware nach Reparatur wegen wiederholten Schadenvorkommens oder wegen größerer Anzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß benutzen kann. In diesem Falle ist der Verbraucher berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten.

6.4               Tritt der Verbraucher vom Kaufvertrag nicht zurück oder bringt er das Recht zur Lieferung einer mangelfreien Ware oder zum Austausch deren Bestandteile oder zur Warenreparatur nicht zur Geltung, kann er einen angemessenen Rabatt verlangen. Der Verbraucher ist berechtigt einen angemessenen Rabatt auch im Falle zu verlangen, wenn an ihn vom Betreiber keine neue mangelfreie Ware geliefert, deren Bestandteile ausgetauscht oder die Ware repariert werden kann. Es gilt auch im Falle, wenn der Betreiber in einer angemessenen Zeit keine Abhilfe schafft oder wenn das Schaffen der Abhilfe dem Verbraucher beträchtliche Schwierigkeiten bereiten würde.

6.5               Das Recht der mangelhaften Erfüllung kommt dem Verbraucher nicht zu, wenn der Verbraucher vor Warenübernahme wusste, dass die Ware einen Mangel aufweist oder wenn der Mangel vom Verbraucher selbst verursacht wurde

6.6               Die Verantwortung des Betreibers für mangelhafte Waren bezieht sich nicht auf die Abnutzung der Waren, die infolge üblicher Benutzung bewirkt ist, bei der für einen niedrigeren Kaufpreis verkauften Ware bezieht sie sich nicht auf den Mangel, wegen dessen der niedrigere Kaufpreis vereinbart wurde, sowie bei der benutzten Ware bezieht sie sich nicht auf den Mangel, der dem Maß der Benutzung oder der Abnutzung entspricht, die die Ware im Moment der Übernahme vom Verbraucher aufgewiesen hat oder wenn dies aus dem Warencharakter hervorgeht.

6.7               Wird für die Ware Gewähr geleistet, ist der Verbraucher berechtigt die Verantwortung der mangelhaften Erfüllung in der Garantiezeit zur Geltung zu bringen.

6.8               Auf Ansuchen des Verbrauchers ist der Betreiber verpflichtet an den Verbraucher den Garantieschein zukommen zu lassen. Ermöglicht dies der Warencharakter, ist es ausreichend anstelle des Garantiescheines an den Verbraucher einen Beleg über Wareneinkauf mit den Angaben auszustellen, die dieselben Angaben wie der Garantieschein beinhalten müssen. Der Garantieschein muss enthalten: Vorname und Familienname, Name oder Geschäftsfirma, Ident.Nr. und Sitz des Betreibers.

6.9               Falls der Verbraucher sein Recht ausübt, die Mangelbehebung durch eine Reparatur bei der Ware sicherzustellen, bei der zwecks der Garantiereparaturen ein anderer Unternehmer als Betreiber bestimmt ist, und der Firmensitz oder Unternehmungsort dieses Unternehmers ist in demselben Ort wie im Falle des Betreibers oder in einem für den Verbraucher näheren Ort, bringt der Verbraucher sein Recht zur Garantiereparatur bei diesem Unternehmer zur Geltung.

6.10           Die Warenreklamation, einschließlich der Mangelbehebung der gegebenen Waren muss unverzüglich veranlasst werden, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Tage der Geltendmachung der gegenständlichen Reklamation, sofern sich der Betreiber mit dem Verbraucher über eine längere Frist nicht einigt. Nach Ablauf dieser Frist besitzt der Verbraucher dieselben Rechte, als ob sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handeln würde.

6.11           Die Laufzeit der Reklamationserledigung wird im Falle verlängert, wenn der Betreiber nicht alle zur Erledigung der gegebenen Reklamation notwendigen Unterlagen erhalten hat, und zwar bis zum Zeitpunkt, wenn die gegebenen Unterlagen übermittelt werden.

6.12           Der Betreiber oder dessen bestimmter Subjekt fordert den Verbraucher nach ordnungsmäßiger Erledigung der Reklamation zur Übernahme der reparierten Ware auf.

6.13           Anspruch auf Geltendmachung von Rechten zu den Warenmängeln erlischt im Falle einer unfachmännischen Montage oder unsachgemäßer Inbetriebnahme der Ware, gleichfalls bei einer unfachmännischen Handhabung mit der Ware, d.h. besonders bei Einsatz der Ware in den Bedingungen, die mit deren Parametern den in der Dokumentation zur Ware aufgeführten Parametern nicht entsprechen.